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Schutz der Felsen

Natürliche Höhlen, Felsen, Block- und Geröllhalden gelten in Baden-Württemberg als gefährdete Biotoptypen. Die Biotope sind durch direkte Vernichtung (Flächenverlust) und durch qualitative Veränderungen (schleichende Degradierung) aufgrund unterschiedlicher Gefährdungsfaktoren bedroht. Viele Vertreter der Felsfauna und -flora werden in den Roten Listen der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten geführt. Felsen und ihre Lebensgemeinschaften brauchen deshalb unseren Schutz.

Potenzielle Gefährdungen von Fels-Biotopen:

  • Stickstoffeintrag durch die Luft
    z.B. Düngung von Magerstandorten
  • intensive Forstwirtschaft im direkten Umfeld der Felsen
    z.B. Aufforstung von Blockhalden, Freistellungen von Felsen
  • hoher Wildbestand
    z.B. Verbiss durch Gämsen
  • Zerstörung von Felsen durch Sicherungsmaßnahmen
    z.B. Sprengung, Betonversiegelung bei der Sicherung von Verkehrswegen
  • Nachstellen von Arten
    z.B. Aushorstung von Wanderfalken
  • ungelenkte Freizeitaktivitäten
    z.B. Trittbelastung und Lärm durch Klettern, Wandern, Geocaching oder Drohnenflühge

Naturschutzgesetz

Das Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg erklärt alle Felsen generell zu „gesetzlich geschützten Biotopen“. Felsen können unabhängig davon auch als Naturdenkmal oder als Bestandteil eines Naturschutzgebiets unter Schutz gestellt werden. Viele Felsen, darunter auch die meisten Kletterfelsen, liegen in NATURA 2000-Gebieten.

Für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten gibt es im Bundesnaturschutzgesetz strenge Vorschriften. §44 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet u.a., wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. An Felsen sind dies zum Beispiel Wanderfalken, Uhus und Kolkraben.

Geschützte Felsen:

  • „gesetzlich geschützte Biotope“
    § 33 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
  • Naturdenkmale
    § 30 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
  • Naturschutzgebiete
    § 28 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
  • NATURA 2000
    § 36-38 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

An Felsbiotopen sind neben anderen Schutzmaßnahmen auch Regelungen für Sport- und Freizeitaktivitäten notwendig. Das naturverträgliche Klettern in Baden-Württemberg regelt eine landesweite Kletterkonzeption. Von den über 2000 Felsen (manche Schätzungen gehen sogar von 4000 Felsbildungen im Lande aus) sind rund 240 Felsen für das Klettern freigeben – viele davon allerdings mit räumlichen und zeitlichen Einschränkungen.

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